Die Schadensersatzpflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter §823 geregelt. Dieser besagt folgendes: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Sie prüft, ob der Anspruch des Geschädigten berechtigt ist und bezahlt den Schaden oder wehrt den Anspruch ab, sofern dieser unberechtigt ist. Anders bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden als deliktunfähig eingestuft und sind gem. § 828 BGB nicht haftbar. Es sei denn, Sie sind Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Bei Haftungsangelegenheiten im motorisierten und fließenden Straßenverkehr steigt das Kindeshaftungsalter auf 10 Jahre an, außer bei Vorsatz.
Für den Fall, dass Ihr Kind einen Schaden verursacht hat und Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, besteht für Sie keine gesetzliche Verpflichtung, einen Schaden Dritten gegenüber zu ersetzen. Was heißt das nun konkret?
Ihr 6-jähriges Kind unterliegt einem unerwartet massiven Kreativitätsausbruch und „bemalt“ in einem unbeobachteten Moment das Auto Ihres Nachbarn mit einem gaaaaanz tollen "Nagelstift".
Jetzt gibt es drei Szenarien, wie die Sache verlaufen kann:
Fall 1
Sie haben keine Privathaftpflichtversicherung. Das ist in Ordnung. Sie brauchen den Schaden auch nicht bezahlen. Die Freundschaft mit Ihrem Nachbarn können Sie dann aber wohl auch erstmal „parken“.
Fall 2
Sie haben eine private Haftpflichtversicherung, jedoch ohne den Einschluss Ihrer Kinder unter 7 Jahren (sie sind deliktunfähig). Das Ergebnis ist hier leider das Gleiche wie im Fall 1 - also eher nicht so klasse.
Fall 3
Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung mit dem Einschluss Ihrer Kinder unter 7 Jahren. Ihr Nachbar kann den Schaden beseitigen lassen. Die Versicherung zahlt und Ihre Freundschaft ist gerettet.
Nutzen Sie unseren kostenlosen Service und lassen Sie sich beraten. Wir finden für Sie den geeigneten Versicherungsschutz und sind auch im Schadenfall oder bei Änderungen Ihre Ansprechpartner.
Als Beamter oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst haften Sie für Fehler. Das heißt konkret, im ungünstigsten Fall kann Sie ein Versehen finanziell ruinieren, denn Sie haften persönlich für die von Ihnen verschuldeten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Je mehr Verantwortung Sie tragen, umso höher können die Schadenersatzansprüche ausfallen.
Im Grundgesetz ist festgelegt, dass der jeweilige Dienstherr verantwortlich ist. Dieser kann Sie jedoch für den entstandenen Schaden in Regress nehmen. Das ist bei Beamten so und bei den Arbeitnehmern, die nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienst bezahlt werden.
Darüber hinaus klärt die Versicherung die Schuldfrage für Sie und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Nutzen Sie meinen kostenlosen Service und lassen Sie sich beraten. Ich finde für Sie den geeigneten Versicherungsschutz und bin auch im Schadenfall oder bei Änderungen Ihre Ansprechpartnerin.